Klassische Homöopathie * ganzheitlich o. Orthopädie * Rebalancing * Darmsanierung
- Heilpraktikerin - Tel.: 0 73 21/910 980
Naturheilpraxis Tanja Baur
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Abrechnung / Recht

Service, Kontakt


Rechtliche Grundlagen einer Heilpraktiker-Behandlung:

Inhalt:
1. Der Behandlungsvertrag (Dienstvertrag)
2. Höhe der Vergütung
3. Erstattung
durch gesetzliche Krankenkassen / Privatkrankenkassen / Beihilfe / Zusatzversicherungen
4. Die Gebührenordnung
für Heilpraktiker


1. Der Dienstvertrag:
Der Heilpraktiker arbeitet eigenverantwortlich
und übt seinen Beruf als sog. freien Beruf aus. Angehörige der "freien Berufe" unterliegen nicht dem Umsatzsteuergesetz.

Grundlage für eine Behandlung bildet der Dienstvertrag
(Behandlungsvertrag) nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Dienstvertrag ist in den § 611 bis 630 BGB geregelt. Nachstehend ein Auszug aus den beiden wichtigsten Paragraphen 611 - 612:

§ 611Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

§ 612Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.


Der Dienstvertrag verpflichtet den Heilpraktiker zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Behandlung (Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht) und der Durchführung der vereinbarten Dienstleistung (Behandlung/Therapie). Der Vertragspartner (Patient) verpflichtet sich dazu, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Aus dem Dienstvertrag ergibt sich keine Pflicht zur Heilung oder vollständigen Wiederherstellung der Gesundheit. Dies würde gegen den § 4 der Berufsordnung und gegen die guten Sitten verstoßen. Der Dienstvertrag bedarf keiner besonderen, schriftlichen Form.


2. Höhe der Vergütung:
Nach § 611 BGB kann die Höhe der Vergütung zwischen dem Heilpraktiker und dem Patient frei vereinbart werden. Der Heilpraktiker ist in seiner Preisgestaltung nicht gebunden.

Ist jedoch die Höhe der Vergütung im Vorfeld nicht vereinbart
worden, so gilt die Regelung nach § 612 Abs. (2):
"
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen."

Als Höhe der üblichen Vergütung wird meist die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH 1985) zugrunde gelegt. Die Heilpraktikerverbände haben sich 1985 auf diesen einheitlichen Kostenrahmen als Berechnungshilfe geeinigt. Er ist jedoch rechtlich nicht bindend.


3. Erstattung durch gesetzliche Krankenkassen / Selbstzahlerleistungen:


Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten Heilpraktiker-Leistungen grundsätzlich nicht. Sie machen auch meist keine Ausnahmeregelung.
Bei Selbstzahlern berechne ich den Zeitaufwand. Der Stundensatz liegt bei 55,- Euro.

4. Erstattung durch weitere Kostenträger:


b) Erstattung durch Privatkassen, Beihilfe oder Zusatzversicherungen für Heilpraktiker:
Die privaten Krankenversicherungen, Beihilfe oder Zusatzversicherungen für Heilpraktiker übernehmen meist die Kosten für die Heilpraktiker-Behandlung. Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Durch Klauseln, besondere Versicherungsbedingungen oder Tarife, durch bestimmt Ausschlüsse von Krankheiten oder Therapiemethoden kann eine Erstattung ganz oder teilweise verweigert werden. Auch kann es sein, dass nur bis zu einer bestimmten Grenze Leistungen erstattet werden.
Durch die Vielfalt der Tarife und Versicherungen kann ich keine Garantie übernehmen
, was tatsächlich erstattet wird.  Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld, welche Leistungen Ihr Kostenträger tatsächlich übernehmen / erstatten wird. Gerne erstelle ich Ihnen einen Kostenvoranschlag zur Vorlage beim Kostenträger.

Merke:
"Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld, ob und in welcher Höhe / Umfang ein Kostenträger die Kosten übernehmen wird"

Selbstverständlich erhalten Sie eine entsprechende Rechnung zur Einreichung beim Kostenträger.

Das Honorar (Rechnungsbetrag) ist jedoch in voller Höhe
und zum vereinbarten Zahlungstermin an die Naturheilpraxis Tanja Baur zu entrichten - unabhängig davon, wann und wieviel eventuell durch einen Dritten (Versicherung, Krankenkasse) erstattet wird.

Hinweis:
"Einige Kostenträger erstatten die Ziffern nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag"

5. Die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH):
Die Gebührenordnung ist - wie gesagt - rechtlich nicht bindend. Sie wird aber meist als Grundlage zur Berechnung der Leistungen bei den Kostenträgern (Private Versicherungen, Beihilfe) herangezogen. Einige Kostenträger haben ihre Leistungspflicht in den Tarifbedingungen auf die Höchstsätze nach der Gebührenordnung begrenzt.

Die Gebührenordnung für Heilpraktiker stammt aus dem Jahre 1985
. Die Beträge wurden leider bis heute nicht der allgemeinen Preisentwicklung angepasst. In Ausnahmefällen kann es daher sein, dass ich einen höheren Betrag abrechne als es die Gebührenordnung vorsieht.

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